Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
Stand: 17.05.2024
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- BFH, 30.06.2021 – VII R 1/19(Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG nicht durch Erhalt der EEG-Einspeisevergütung ausgeschlossen)Zitiert von 4
- LG Stade, 09.08.2023 – 5 O 235/22
- BGH, 06.07.2021 – EnVR 44/20Festlegung der Netzentgelte durch die Bundesnetzagentur: Verhältnis von Netzentgeltfestlegung und EEG-Ausgleichsmechanismus
- BGH, 06.07.2021 – EnVR 45/20Stromnetzentgelt: Berücksichtigung von Forderungen und Verbindlichkeiten des Übertragungsnetzbetreibers aus der Umsetzung des EEG-Ausgleichsmechanismus bei der Festlegung der Erlösobergrenze – EEG-Ausgleichsmechanismus
- BFH, 15.12.2020 – VII R 36/18(Betreibenlassen einer Stromerzeugungsanlage gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG)Zitiert von 3
- OLG Hamm, 02.05.2024 – 2 U 128/22
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 19.10.2022 – 4 K 445/20 VSt
- OVG NRW, 22.02.2017 – 11 A 1222/14Zitiert von 2
- LG Itzehoe, 01.10.2015 – 6 O 122/15
10 Entscheidungen zu § 56 EEG 2023 →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten:
1.
den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und
2.
für den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom sowie für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen.