Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber

Stand: 17.05.2024

Bund3 Fassungen10 Entscheidungen

Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten:

1.
den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und
2.
für den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom sowie für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen.
§ 55b § 57