Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
Stand: 17.05.2024
Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten:
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 56 EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 18.05.2022 – 4 K 2811/17 VSt
- BFH, 30.06.2021 – VII R 1/19(Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG nicht durch Erhalt der EEG-Einspeisevergütung ausgeschlossen)Zitiert von 5
- LG Stade, 09.08.2023 – 5 O 235/22
- BGH, 06.07.2021 – EnVR 44/20Festlegung der Netzentgelte durch die Bundesnetzagentur: Verhältnis von Netzentgeltfestlegung und EEG-Ausgleichsmechanismus
- BGH, 06.07.2021 – EnVR 45/20Stromnetzentgelt: Berücksichtigung von Forderungen und Verbindlichkeiten des Übertragungsnetzbetreibers aus der Umsetzung des EEG-Ausgleichsmechanismus bei der Festlegung der Erlösobergrenze – EEG-Ausgleichsmechanismus
- BFH, 15.12.2020 – VII R 36/18(Betreibenlassen einer Stromerzeugungsanlage gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG)Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 02.05.2024 – 2 U 128/22
- LG Dortmund, 31.08.2023 – 4 O 171/21
- OLG Düsseldorf, 29.03.2023 – 26 U 7/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 56 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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